
Ulrich Mückenberger
Zweierlei Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches
Engagement
Engagement im Schatten des Normarbeitsverhältnisses
Die rechtliche Schutzstruktur von Zeit für menschliche Arbeit ist in unserer kapitalistisch-patriarchalen Gesellschaft auf abhängige, also kommodifizierte Erwerbsarbeit gerichtet und darauf verengt. Zivilgesellschaftliches Engagement wird nicht als Arbeit eingestuft und behandelt. Es ist „Ehrenamt“, das außerhalb von Marktbeziehungen steht. Es ist entweder philanthropische Betätigung Bessergestellter, die Zeit haben, oder Tätigkeit von Menschen, die anderweit „versorgt“ sind und denen genügend Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement verbleibt. Ein gut ausgestattetes Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement gibt es daher in der Regel nicht. Erst wo dieses Engagement direkt auf das männlich konnotierte Normalarbeitsverhältnis einwirkt, wird es rechtlich als Arbeit eingestuft und geschützt. Die rechtliche Segmentierung der Erwerbsarbeitsbeziehungen reproduziert sich also in der rechtlichen Gestaltung zivilgesellschaftlichen Engagements. Ein ausformuliertes Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement gibt es nur als Ausnahme von der Regel. Das kann so nicht bleiben.
Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement
Die Literatur zur rechtlichen Regelung zivilgesellschaftlichen Engagements ist nicht eben reichhaltig (Informationen und Analysen bei Deutscher Bundestag 2024; Kluth 2024 und Widemann 2019). Dabei fällt zunächst die enorme Unübersichtlichkeit der Regelungen auf. Manche sind Bundes-, manche Landes-, andere wiederum supranationales europäisches Recht. Sie begründen mal Freistellungsansprüche („Ziehungsrechte“, bei denen aus einem rechtlich festgelegten Zeitguthaben Zeit für bestimmte Zwecke „gezogen“ werden kann), mal keine. Für Fälle von Krankheit, Urlaub oder persönlichen Anlässen (Hochzeit, familiäre Todesfälle etc.) bestehen solche Ziehungsrechte fast überall, bei Pflegezeiten sind sie hingegen viel lückenhafter (s. unten). Auch wo Ziehungsrechte bestehen, können sie an unterschiedliche Altersberechtigungen, Warte- und Anwartschaftszeiten geknüpft sein. Sie sind auch keineswegs zwingend mit einem Entgeltersatz verbunden – siehe das fortdauernde Tauziehen um das Familienpflegegeld.
So gut wie nie sind arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche „portabel“ – also von Beschäftigten bei einem Betriebswechsel in die neue Beschäftigung „mitnehmbar“ (so wie es für die betriebliche Altersversorgung in § 4 BetrAVG geregelt ist). Das wird problematisch, wenn die Freistellungsansprüche Warte- und Ankündigungsfristen für die Freistellung vorsehen und der Betriebswechsel während der Wartezeit geschieht.
Praktisch gar nicht gesetzlich geregelt ist die innerbetriebliche Umsetzung von Freistellungen für zivilgesellschaftliches Engagement. Dabei gibt es da durchaus gestaltungsbedürftige Fragen: etwa wie die Freigestellten während der Freistellungszeit in die betriebliche Kommunikation und Qualifizierung einbezogen werden können, um danach wieder kompetent für die Tätigkeit zu sein; oder: wie innerbetrieblich ein Personalausgleich in der Weise stattfindet, dass für die durch Freistellung ausfallende Arbeit Ersatzkräfte vorhanden sind und deren Volumen nicht einfach den verbliebenen Beschäftigten „draufgesattelt“ wird, oder: wie zivilgesellschaftliches Engagement bei einem innerbetrieblichem Aufstieg bewertet wird (ob es als „Nachteil“ gilt oder, wie in einigen modernen Firmen, gerade als besondere Leistung bei der innerbetrieblichen Beförderung). Das Fehlen solcher Regelungen zieht unvermeidlich nach sich, dass die Ziehungsrechte als Makel und Störung im betrieblichen Alltag erscheinen und daher eher gemieden als praktiziert werden. Vorausschauende Arbeitgeber:innen sind – wie in den Optionszeitenlaboren hervortrat – mit diesen Friktionen vertraut und treffen hilfreiche betriebliche Lösungen. Aber solche Insellösungen ersetzen Regelungen in der Fläche nicht.
Natürlich gibt es auch für zahlreiche nicht direkt zeitbezogene Fragen des zivilgesellschaftlichen Engagements rechtliche Regelungen – etwa für die steuerliche Behandlung von Trägern und Ausübenden von Engagementzeiten; für Haftungsfragen im Vereinsrecht, für die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung, für die Berücksichtigung solcher Zeiten in der sozialen Sicherung etc. Details dieser Regelungen interessieren hier nicht, wohl aber eine erneute Beobachtung: Auch diesen Regelungen fehlt oft die Transparenz, was gleichfalls nicht zur Attraktivität der Ziehungsrechte – wo es sie denn überhaupt gibt – für gesellschaftliches Engagement beiträgt.
Gendersegmentierendes Recht
Über der Intransparenz des angedeuteten Normenpuzzles sollte nicht in Vergessenheit geraten, dass das Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement durchaus ein Geschlecht hat: Für „typisch männlich“ konnotierte Tätigkeitsbereiche (wie etwa den Katastrophenschutz) existiert ein Recht auf Zeit, das großzügig mit Zeitziehungsrechten, Entgeltersatz sowie Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsschutz ausgestattet worden ist. Für „typisch weiblich“ konnotierte Tätigkeiten (wie z. B. die gemeindliche Altenarbeit) gibt es nichts von alldem. Das führte eingangs zu der Feststellung, dass die rechtlich befestigte geschlechtshierarchische (Erwerbs-) Arbeitsteilung im Recht des zivilgesellschaftlichen Engagements reproduziert werde.
Das soll mit einem kurzen Blick auf die rechtliche Ausgestaltung beider Bereiche dargelegt werden. Für den Katastrophenschutz kann das anhand einer Normexegese geschehen (§ 3 Abs. 1 THWG). Im Falle ehrenamtlicher Gemeindehelferinnen, für die konkrete Normen fehlen, muss die Veranschaulichung allgemeiner bleiben.
Bsp. Rechtsstellung THW Katastrophenschutz
Das Technische Hilfswerk (THW) leistet nach § 1 THWG technische Unterstützung, insbesondere durch die Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes. Für das Recht auf Zeit der Ehrenamtlichen ist § 3 THWG bedeutsam, dessen erster Satz bereits mit bemerkenswerter Präzision anordnet:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.
Gleichfalls in diesem Absatz werden ihre arbeitsrechtlichen Rechte genannt:
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Darin enthalten sind sowohl das Zeitziehungsrecht („freigestellt“) als auch die Entgeltregelung („Weitergewährung des Arbeitsentgelts“) – das Arbeitsentgelt umfasst die Sozialabgaben, es ist privaten Arbeitgeber:innen nach § 3 Abs. 2 THWG zurückzuerstatten. Dass damit auch die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Ziehungsrechts umfasst ist, bekräftigt der später folgende Satz:
Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt.
§ 3 Abs. 1 THWG regelt schließlich auch Details wie Auslagenersatz und Unfallversicherungsschutz derer, die von den genannten Ziehungsrechten Gebrauch machen.
Eine Reihe von Freistellungsrechten von Erwerbsarbeit beruht auf der Verpflichtung der Bürger:innen zu bestimmten öffentlichen Aufgaben (wie Laienrichtertätigkeit, Freiwillige Feuerwehr, politische Wahlfunktionen usw. – bei großer geografischer Variationsbreite rechtlicher Normierung). So steht in § 38 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes: „Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben.“ Auch die zitierte Bestimmung des THWG nennt die „Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk.“ Manche rechtlichen Vergünstigungen ehrenamtlich Tätiger sind als Kompensation fehlender Freiwilligkeit zu verstehen und zu rechtfertigen.
Ungeachtet solcher Differenzierung zeigt das Beispiel des Katastrophenschutzes, dass es durchaus Regelungen gibt, die – wie beim Optionszeitenmodell vorgesehen (Jurczyk/Mückenberger 2020) – mit der Vergabe von Ziehungsrechten eine weitgehende Verminderung der dabei drohenden Nachteile vor allem arbeits- und sozialrechtlicher Art verbinden. Es ist demnach nicht eine Frage der Machbarkeit, sondern des politischen Willens, welche Tätigkeiten als gemeinnützig und als Notfälle behebend eingestuft und entsprechend mit Schutz ausgestattet werden und welche nicht.
Bsp. Rechtsstellung ehrenamtliche Gemeindehelferin
Bei ehrenamtlichen Gemeindehelferinnen gibt es kein entsprechendes gesetzliches Rahmenwerk. Infolgedessen bleibt diese Tätigkeit in ihrer Vielgestalt (Kluth 2024) ohne spezifischen gesetzlichen Schutz. Da die Abwesenheit von Normen nur festgestellt, nicht dokumentiert werden kann, sei hier nur auf Internetangaben verwiesen (siehe Wikipedia, „Ehrenamt“, download 26. 03.26; zum kirchlichen Ehrenamt www.bek-bremen.de; zu kommunalen Ehrenämtern Kluth 2024 und als Beispiel die Gemeindeordnung Baden-Württemberg v. 24. 07. 2000, idF v. 22.97.2025, www.dejureorg/gesetze/gemo).
Von einem Recht auf Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement ist hier nicht die Rede. All diesen Formen von zivilgesellschaftlichem Engagement ist gemeinsam, dass sie nicht als Beschäftigungsverhältnisse gelten; somit enthalten sie weder wechselseitige Verpflichtungen noch genießen sie Bestandsschutz. Die von der Person für das Engagement aufgewandte Zeit ist „da“ oder „nicht da“ – daran ändert das Recht nichts. Ein Entgelt ist nicht vorgesehen – allenfalls Ehrenamtspauschalen (Kluth 2018). Die Tätigkeit bleibt außerhalb der Reichweite der Sozialversicherung – häufig mit Ausnahme der berufsgenossenschaftlich getragenen Unfallversicherung. Es gibt somit auch keine Anreize dafür, für solches Engagement Zeit aufzuwenden – jedenfalls keine Anreize, zu denen die rechtliche Gestaltung beitragen würde. Deshalb können wir in diesem Zusammenhang nicht von einem Recht auf Zeit sprechen.
Recht auf Zeit als Regelungsalternative
Wenn wir diese, zugegebenermaßen etwas holzschnittartige, rechtliche Gegenüberstellung mit der Empirie des zivilgesellschaftlichen Engagements abgleichen, die Karin Jurczyk ausgebreitet hat (in diesem Heft), so wird unmittelbar deutlich, dass das engagementbezogene Recht ein Geschlecht hat. Es besteht ein deutliches zahlenmäßiges Übergewicht von Männern im Katastrophenschutz, in der Freiwilligen Feuerwehr etc. und von Frauen in carenahen lokalen Dienstleistungen. Die rechtliche Ausgestaltung zeigt somit einen klaren Gender-Bias. Nicht nur dass die carenahen Engagementstätigkeiten aus dem rechtlichen Schutzbereich ausgegrenzt bleiben, vielmehr ist die rechtliche Schutzverteilung auch derart segmentiert, dass carenahe Tätigkeiten benachteiligt und techniknahe Tätigkeiten privilegiert werden – so wie es auch immer noch im Erwerbsleben der Fall ist (siehe Deutscher Bundestag 2025). Das Recht reproduziert also die Segmentationslinien, die das Erwerbsarbeitsgeschehen prägen, in den Bereichen gesellschaftlicher Arbeit, die eigentlich ganz anderen Logiken folgen könnten und sollten.
Dies hat auch der Vierte Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2025) herausgearbeitet und zum Ausgangspunkt grundlegender Veränderungsvorschläge gemacht. In dem Abschnitt „B.9. Arbeit und Zeit“ (S. 147-159) wird ein Paradigmenwechsel gefordert, der – ausgehend vom Recht auf Zeit – eine geschlechtergerechte Umverteilung von Carearbeit, eine Aufwertung und Sicherung von nichtkommodifizierter gesellschaftlich notwendiger Arbeit und eine care-freundliche lokale Infrastruktur anregt – die Kommission empfiehlt denn auch die Praktizierung des Optionszeitenmodells als möglichen Ausweg aus der geschlechterdiskriminierenden Care-Krise (Dowling 2021 und Jurzcyk in diesem Heft).
Nichtmarktförmiges zivilgesellschaftliches Engagement muss auch rechtlich aus dem stiefmütterlichen Status einer Ausnahme von der Regel des Normalarbeitsverhältnisses befreit werden. Der Schutz darf nicht mehr abhängen von eng definierten „Notfällen“, die eine solche Ausnahme rechtfertigen, und von einem patriarchal verengt verstandenen „öffentlichen Interesse,“ von dem die Anwendung der damit verbundenen Sicherungsprogramme abhängt. Das Recht auf Zeit ist eine gesellschaftspolitische Überlebensnotwendigkeit. Es braucht nicht nur gesetzliche Anerkennung, sondern auch entsprechende konkrete Vorkehrungen, die in der Lage sind, ihm zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen.
Literatur
Deutscher Bundestag (2024): Vierter Engagementbericht. Zugangschancen zum freiwilligen Engagement. 20. Wahlperiode. Drucksache 20/14120.
Deutscher Bundestag (2025): Vierter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung. Unterrichtung durch die Bundesregierung, 20.Wahlperiode, Drucksache 20/15105.
Dowling, Emma (2021): The Care Crisis. What Caused It and How Can We End It? London/New York: Verso.
Jurczyk, Karin / Mückenberger, Ulrich (Hrsg.) (2020): „Selbstbestimmte Optionszeiten im Erwerbsverlauf“, München.
Kluth, Winfried (2018) Ehrenamt, Aufwandsentschädigung und Sozialversicherungspflicht – mehr Entscheidungssicherheit in einem juristischen Bermudadreieck? In: Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Bd. 29, H. 14, S. 553-558.
Kluth, Winfried (2024): Rechtsgutachten „Rechtliche Zugangsbarrieren zum Ehrenamt und bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland“: Erstellt im Auftrag der Geschäftsstelle der Sachverständigenkommission für den Vierten Engagementbericht der Bundesregierung an der Universität Siegen.
Widemann, Marc (2020): Rechtswissenschaftliche Analyse, In: Jurczyk, Karin / Mückenberger, Ulrich (Hrsg.) (2020) „Selbstbestimmte Optionszeiten im Erwerbsverlauf“, München. Teil I : S. 23-84.
